Der Umgangspfleger*

* kann eingesetzt werden, wenn Eltern gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

* In familiengerichtlichen Verfahren, in welchen Eltern um den Umgang mit dem Kind streiten, hat das Gericht nach §1684 Abs.3 BGB die Möglichkeit, einen Umgangspfleger zu bestellen. Voraussetzung der Anordnung ist ein wiederholter und erheblicher Verstoß eines Elternteils oder beider Eltern gegen die Wohlverhaltenspflicht des §1684 Abs.II BGB.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. In einem hochstreitigen Trennungskonflikt ist genau dies häufig der Fall. 



In der Praxis erfolgt die Anordnung durchaus auch, wenn Eltern im Verfahren die Befürchtung äußern, dass sie es sich aufgrund der Differenzen nicht zutrauen, eine Umgangsregelung ohne Unterstützung umzusetzen, auch wenn sie parallel Elternberatung in Anspruch nehmen.


Idealerweise verfügt der geeignete Umgangspfleger daher über Techniken altersgerechter Kommunikation, um hier wie eine Art „Dolmetscher“ dem Kind dienen zu können.

Kinder fühlen sich häufig im Streit der Eltern hin- und hergerissen.

Das Familiengesetz sieht vor, dass das Kind im Streitfall der Eltern den Kontakt zu beiden Erwachsenen nicht verlieren soll. Bindungspsychologisch ist das sehr wichtig - und wichtiger als der Streitgegenstand der Eltern. Der Umgangspfleger hat das Kind über seine Tätigkeit in geeigneter Weise zu informieren - und hält sich idealerweise so diskret zurück, dass der Umgang mit den jeweiligen Eltern durch die Aufgabe nicht behindert wird. 

Die Umgangspflegschaft ist eine Form der Ergänzungspflegschaft, die grundsätzlich für alle Teile der elterlichen Sorge angeordnet werden kann. Geht es um den Umgang zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und dem Kind, richtet sich die Bestellung des Umgangspflegers immer nach §1684 Abs.3 BGB. Geht es um den Umgang mit Großeltern, Geschwistern oder sonstigen Bezugspersonen, kann ebenfalls Umgangspflegschaft angeordnet werden unter den Voraussetzungen des §1685 Abs.3 BGB.

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Stephan Leifeld … mobil 01577.576 8 575